Änderungen des SGB VIII - Auszüge
§ 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist."
§ 36 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
" Erscheinen Hilfen nach § 35 a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplanes sowie bei der Durchführung der Hilfe ein Arzt, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen verfügt, ein psychologischer Psychotherapeut oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut beteiligt werden; vor einer Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht werden soll, ist die Stellungnahme einer im Halbsatz 1 genannten Person einzuholen."
In § 78 b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Vereinbarungen über die Erbringung von Hilfe zur Erziehung im Ausland dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die
1. Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung im Inland sind,
2. mit der Erbringung solcher Hilfen nur Fachkräfte im Sinn des § 72 Absatz 1 betrauen und
3. die Gewähr dafür bieten, dass sie die Rechtsvorschriften des Aufenthaltslandes einhalten und mit den Behörden des Aufenthaltslandes sowie den deutschen Vertretungen im Ausland zusammenarbeiten."
aus der Begründung des Referantenentwurfes:
Zu § 27
Insbesondere intensivpädagogische Projekte als Phase einer Hilfe zur Erziehung werden vielfach im Ausland durchgeführt. Die Möglichkeiten der Steuerung und Kontrolle sind jedoch im Ausland stark eingeschränkt. Wegen der damit verbundenen Risken sollen Projekte im Ausland künftig die Ausnahme bleiben und auf solche Fälle beschränkt bleiben, in denen die Erbringung im Ausland zur Erreichung des Hilfezieles notwendig ist. Die im Einzelfall verantwortliche Fachkraft muss daher künftig im Hilfeplan nachvollziehbar begründen, warum eine Erbringung im Inland nicht erfolgversprechend ist. Zur besseren Steuerung solcher Maßnahmen sind weitere Änderungen in § 36 sowie in § 78 b vorgesehen. Mit der Regelung sollen nur solche Maßnahmen erfasst werden, die in einem Hilfeplan nach § 36 definierte sozialpädagogische Ziele der Nachsozialisation und Reintegration verfolgen. Nicht darunter fallen Auslandsaufenthalte im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung, die der Erholung, Freizeit, Bildung oder Ausbildung dienen oder die nicht aus pädagogischen Gründen veranlasst sind.
Zu § 36
Bei der Auswertung misslungener intensivpädagogischer Projekte im Ausland hat sich gezeigt, dass vielfach psychisch kranke Jugendliche ohne ausreichende vorgehende Abklärung ins Ausland verbracht und dort ohne ärztliche Versorgung geblieben sind. Durch die Beteiligung des Arztes oder Psychotherapeuten soll künftig vor Beginn der Maßnahme geklärt werden, ob im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Jugendlichen eine intensivpädagogische Maßnahme im Ausland angezeigt ist bzw. verantwortet werden kann.
Zu § 78 b
Zur Qualifizierung intensivpädagogischer Maßnahmen im Ausland ist neben anderen gesetzgeberischen Schritten (siehe Änderungen zu § 27 und § 36) insbesondere eine stärkere Angebotssteuerung erforderlich. Vielfach werden für die Durchführung intensivpädagogischer Projekte im Ausland Träger herangezogen, die sich jeder Kontrolle im Inland entziehen, da sie ihren Sitz im Ausland haben. Dadurch kann der Schutz der betroffenen Kinder und Jugendlichen im Ausland nicht gewährleistet werden. Künftig sollen intensivpädagogische Projekte im Ausland (sog. Stand- und Reiseprojekte), die in der Regel nur Teil einer auf längere Zeit ausgerichteten Hilfe im Inland sind, grundsätzlich nur noch von solchen Trägern durchgeführt werden dürfen, die zugleich Träger einer Einrichtung sind, die der Aufsicht der zuständigen Landesbehörden (Landesjugendämter) nach §§ 45 ff unterliegen. Darüber hinaus müssen für solche Projekte wegen der hohen Anforderungen an die fachliche Kompetenz künftig zwingend Fachkräfte eingesetzt werden. Schließlich setzt die erfolgreiche Durchführung der Projekte die Bereitschaft zur Kooperation mit den Behörden im Ausland und den Deutschen Vertretungen voraus.