Satzung des Vereins „Pfad ins Leben" e.V.




Präambel

Die Gesellschaft wandelt sich, soziale Bindungen gehen verloren, Jugend wird als orientierungslos und egoistisch empfunden. Gleichzeitig gewinnen rechte Ideen und falsch verstandener Nationalismus immer mehr Einfluss unter Jugendlichen. Mit innovativen Angeboten der Jugendhilfe und internationalen Jugendkontakten möchten wir der jüngeren Generation einen anderen Weg zeigen und insbesondere im Kontakt mit Russland gegenseitiges Verständnis und Freundschaft als sinnvolle Alternative präsentieren.



§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Pfad ins Leben e.V."

Er hat seinen Sitz in Bad Blankenburg.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rudolstadt eingetragen.



§ 2 Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe durch die Entwicklung und Umsetzung innovativer Konzepte im Bereich der Erziehungshilfe und die aktive Gestaltung internationaler Jugendkontakte insbesondere mit Russland. Dieser Zweck wird insbesondere durch die Erbringung von Leistungen nach den §§ 27 ff. SGB VIII, innovative Präventionsprojekte im Schnittbereich mit der Justiz und über die Durchführung internationaler Jugendaustauschmaßnahmen und Austausch von Fachkräften und Fachwissen im Bereich der Jugendhilfe erreicht. Zu diesem Zweck wird die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Trägern gesucht.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbargemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung 1977 (§51 AO) in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein strebt die Anerkennung nach § 75 KJHG an.

Der Verein ist konfessionell, parteilich und weltanschaulich unabhängig. Er leistet eine den Zielen des Grundgesetzes dienliche Arbeit, insbesondere durch Förderung der Entwicklung junger Menschen zu freien, kritischen, verantwortungsbewussten und toleranten Bürgern eines demokratischen Staates.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die die Ziele des Vereins anerkennen und einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erreichung des Vereinszieles beitragen können.

Der Eintritt in den Verein ist an die Einbringung einer Einlage in Höhe von mind. 500,00€ gebunden. Über die Fälligkeit der Einlage entscheidet der Vorstand. Diese wird bei Austritt aus dem Verein unter Verrechnung etwaiger Beitragsschulden in gleicher Höhe erstattet.

Über den Antrag auf Mitgliedschaft im Verein entscheidet der Vorstand, welcher die Mitglieder zur nächsten Mitgliederversammlung über Neuaufnahmen informiert. Die Vollversammlung kann einer Mitgliedschaft mit mehrfacher Mehrheit widersprechen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind zur aktiven Mitwirkung an der Arbeit des Vereins und zur Förderung des Vereinszwecks (§2) nach besten Kräften verpflichtet.

Sie haben die Beschlüsse der satzungsgemäßen Organe des Vereins zu beachten.

Sie haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Wahlen der satzungsgemäßen Organe des Vereins mitzuwirken.

Jedes Mitglied ist angehalten, selbst innovative Projektvorschläge einzubringen und diese nach Bestätigung durch den Vorstand mit umzusetzen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein oder durch Tod bzw. Auflösung der Person. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

Der Austritt ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Aus wichtigem Grund kann der Vorstand mit Konsensentscheidung ein Mitglied ausschließen. Voraussetzung ist die Feststellung, dass das Mitglied die Vereinsinteressen verletzt (hat).

Die Entscheidung ist dem betreffenden Mitglied unter Angabe der Gründe umgehend schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses kann das betreffende Mitglied dem Vorstand gegenüber Widerspruch erheben.

Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung nach Anhörung der Beteiligten. Auf diesen Tagesordnungspunkt ist in der Einladung gesondert hinzuweisen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden,mind. einem stellv. Vorsitzenden und einem Schatzmeister.

Jeweils 2 Vorstandsmitglieder sind zusammen vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 BGB.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich Dritter bedienen und insbesondere einen Geschäftsführer einsetzen.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes (vor Ablauf der Amtsperiode) ist nur dadurch möglich, dass ein Nachfolger mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, mind. aber der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gewählt wird.

Der Vorstand tagt mindestens einmal monatlich ausnahmslos vereinsöffentlich.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und insbesondere zuständig für Satzungsänderungen, Wahl/Abwahl des Vorstandes, Genehmigung des Jahresabschlusses, Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins, Entlastung des Vorstandes, Beschlussfassung über Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages sowie für die Überprüfung von Personalentscheidungen.

Die Mitgliederversammlung ist mind. einmal im Jahr einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand, spätestens 4 Wochen vor dem angesetzten Termin. Ihr ist der Tagesordnungsvorschlag beizufügen.

Die Mitgliederversammlung ist außerdem mit einer Frist von 6 Wochen einzuberufen, wenn dies von mind. einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe eines zur Beratung gestellten Punktes verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr Mitglieder erschienen als entschuldigt sind. Bei Entscheidungen über Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung müssen mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

Beschlüsse und Wahlen werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 10 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe von Beschlüssen der Mitgliederversammlung (§9). Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 11 Satzungsänderungen

Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienen Vereinsmitglieder, mind. Jedoch die einfache Mehrheit aller Stimmberechtigten erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf den zu ändernden Gegenstand schon in der Einladung gesondert hingewiesen wurde.

Satzungsänderungen, die von Gerichts-, Aufsichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese Veränderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 Beurkunden von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vertretungsberechtigt zu unterzeichnen.

§ 13 Auflösung des Vereins

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger, gesonderter Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins nach Begleichung aller Verbindlichkeiten an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Thüringen , sofern er die Bedingungen der Gemeinnützigkeit noch erfüllt. Ansonsten entscheidet die Mitgliederversammlung über die Übertragung des Vereinsvermögens an eine gemeinnützige Einrichtung der Pfadfinderbewegung. (Für diesen Beschluss ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.)

Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, wird der Vorstand zu Liquidatoren bestimmt.





Beschlossen in Arnstadt am 06.12.2006

Geändert in Erfurt am 23.09.2007

Geändert in Bad Blankenburg am 30.03.2008